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Herausgeber: Stadt Augsburg, Referat 2 - Umwelt und Verbraucherschutz: Umweltamt
2003, 3. Auflage
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Lärm ist in unseren Städten und Gemeinden mittlerweile eines der größten Umweltprobleme. Mehr als 70% der Bevölkerung fühlen sich nach Umfragen durch Lärm belastet. Dabei spielt Lärm aus der Nachbarschaft eine erhebliche Rolle. Andererseits erzeugen wir alle durch unser Tun auch Lärm.
Die Lärmschutzverordnung der Stadt Augsburg greift schwerpunktmäßig die Lärmquellen im häuslichen Bereich heraus, die andere am häufigsten beeinträchtigen. Diese enthält eine Reihe von Regelungen, die helfen sollen, den im privaten Umfeld auftretenden Lärm einzudämmen und das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt dadurch lärmärmer zu gestalten.
Immer wieder vorgetragene Beschwerden von lärmgeplagten Nachbarn bestätigen die Notwendigkeit, vorbeugend Lärm zu verhüten. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich, Lärm insbesondere in den Ruhezeiten einzudämmen.
Bitte helfen auch Sie mit, dass die Vorschriften der Verordnung zum Wohle und zur Erhöhung der Lebensqualität der in unserer Stadt lebenden Menschen beachtet werden.
Unabhängig von dieser Verordnung sollte das zwischenmenschliche Gebot der Rücksichtnahme in unserer Stadt selbstverständlich gelten.
Besten Dank dafür!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Amt für Umwelt und Verbraucherschutz
Verordnung über den Schutz vor Lärm in der Stadt Augsburg (Lärmschutzverordnung)
Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund von Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BaylmSchG) vom 08.10.1974 (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.1998 (GVBI. S. 243) sowie des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bek. vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBI. S. 323) folgende Verordnung:
§ 1 Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind an Werktagen von 12.00 bis 14.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht zulässig. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) bleiben unberührt.
(2) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle üblicherweise im Haushalt und Garten anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören. Das sind insbesondere Arbeiten, bei denen motorbetriebene Geräte wie Bohrer, Schleifmaschinen, Kreis- oder Motorsägen, Bodenfräsen, Laubsauger oder -bläser, Rasenmäher oder Heckenscheren verwendet werden, aber auch Arbeiten ohne solche Geräte wie Hämmern, Hacken oder das Ausklopfen von Gegenständen aller Art.
§ 2 Musikinstrumente, Tonübertragungsgeräte, Tonwiedergabegeräte
Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, in den öffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in einem Freibadegelände dürfen Tonübertragungsgeräte oder Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente nicht benutzt werden, wenn andere dadurch gestört werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BaylmSchG). Außerhalb dieser Orte ist deren Benutzung nur zulässig, wenn andere, insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr, nicht unzumutbar gestört werden.
§ 3 Haustierhaltung
Haustiere sind so zu halten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm belästigt werden.
§ 4 Beschränkungen geräuschvoller Vergnügungen
(1) Geräuschvolle Vergnügungen im Freien und in nicht geschlossenen Räumen dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage bleiben unberührt.
(2) Geräuschvolle Vergnügungen sind verboten im Umkreis von 100 m von
a) Schulen an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr; an Samstagen mit Schulbetrieb in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr;
b) Friedhöfen während der allgemeinen Öffnungszeiten;
c) Krankenhäusern, Alters- und Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen in der Zeit von 19.00 bis 8.00 Uhr.
(3) Geräuschvolle Vergnügungen sind
Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen, jedoch gleichzeitig geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen.
§ 5 Anforderungen an geräuschvolle Vergnügungen
Bei geräuschvollen Vergnügungen in geschlossenen Räumen sind in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr die Fenster und ins Freie führende Türen zu schließen.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die Stadt Augsburg kann auf Antrag Ausnahmen für den Einzelfall von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt bewilligt werden.
(2) Die Ausnahme kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung gerechtfertigt hätten.
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 BaylmSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgesetzten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ausführt,
2. entgegen der Vorschrift des § 2 bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten andere unzumutbar stört,
3. entgegen der Vorschrift des § 3 Haustiere hält,
4. einer Nebenbestimmung, die mit einer Ausnahmegenehmigung (§ 6) von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 verbunden ist, zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen der Vorschrift des § 4 geräuschvolle Vergnügungen veranstaltet,
2. entgegen der Vorschrift des § 5 Fenster und ins Freie führende Türen nicht schließt,
3. einer Nebenbestimmung, die mit einer Ausnahmegenehmigung (§ 6) von den Bestimmungen der §§ 4 und 5 verbunden ist, zuwiderhandelt.
§ 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Erläuterungen
zu§1:
Aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an diesen Tagen grundsätzlich verboten. Ausgenommen von den Verboten dieser Verordnung sind unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit, Eigentum oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind. Ferner sind Arbeiten gewerblicher und landwirtschaftlicher Art sowie Bauarbeiten generell ausgenommen, weil sie anderen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind.
Durch die Einführung der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung wurde die Lärmschutzverordnung der Stadt Augsburg mit Bekanntmachung vom 24.01.2003 der neuen Rechtslage angepasst. Diese Veränderungen werden bereits in der umliegenden Verordnung berücksichtigt. Somit dürfen in Wohngebieten zusammen mit den bestehenden Regeln u.a. Laubbläser und Laubsammler ohne EU Umweltkennzeichen werktags nur in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr benützt werden.
zu §2:
Sofern Musikinstrumente in der Lautstärke nicht zu regeln sind, ist bei deren Benutzung in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr besondere Rücksichtnahme zu üben bzw. auf das Musikspiel zur Nachtzeit gänzlich zu verzichten.
zu §3:
Diese Bestimmung verlangt beispielsweise mehr Sorgfalt bei Hundehaltern, die ihre Hunde in Zwingern oder unbeaufsichtigt im Freien halten. Die Bestimmung kann im Einzelfall fordern, dass die Tiere zur Nachtzeit im Wohnbereich oder anderen geschlossenen Räumen unterzubringen sind.
Nähere Auskünfte erteilt das Umweltamt unter Tel. 324-7333, -7328, -7332, -7322. Fax 324-7323
e-mail: umweltamt.stadt[at]augsburq.de
Herausgeber: Stadt Augsburg,
Referat 2 - Umwelt und Verbraucherschutz, Umweltamt 2003, 3. Auflage
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Ein wenig Humor... |
Witz des Tages
Fragt der Vater den kleinen Sprössling: "Hast du deine kleine Freundin eigentlich schon mal geküsst?" - "Na klar!" "Und, was hat sie gesagt?" - "Keine Ahnung, sie hat mir mit ihren Schenkeln die Ohren zugehalten!"
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